Langstreckenjet von Condor: Lufthansa muss als Zubringer dienen.

Langstreckenjet von Condor: Lufthansa muss als Zubringer dienen.

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Bundeskartellamt

Condor behält Lufthansas Zubringerflüge - und bekommt noch mehr

Die deutschen Wettbewerbshüter untersagen Lufthansa die Beendigung der Kooperation mit Condor. So können Fluggäste des Ferienfliegers weiterhin Zubringerflüge von Lufthansa nutzen. Condor erhält sogar weitere Vorteile. Doch Lufthansa will sich wehren.

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Das Bundeskartellamt untersagt der größten deutschen Fluggesellschaft bis auf weiteres die Beendigung langjähriger Kooperationsvereinbarungen mit der Konkurrentin. «Condor-Passagiere aus ganz Europa können auf dieser Grundlage weiterhin Zubringerflüge der Lufthansa und ihrer Fluggesellschaften mit Durchgangsticket zum Condor-Langstreckenflug nutzen», erklärt Andreas Mundt, Präsident der deutschen Wettbewerbsebhörde, in einer Mitteilung vom Donnerstag (1. September).

Die ursprüngliche Beendigung der Vertragsbeziehung hatte Lufthansa nach Intervention des Kartellamtes mehrmals zeitlich befristet bis nunmehr 31. Oktober ausgesetzt. «Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass Condor ein kartellrechtlicher Anspruch gegen Lufthansa auf Zugang zu den Zubringerflügen auch über diesen Zeitpunkt hinaus zusteht», so Mundt.

Slots weitgehend an Lufthansa vergeben

Das Kartellamt erklärt, man habe keine Zweifel daran, dass Lufthansa die einzige Fluggesellschaft ist, die für die zentralen deutschen Drehkreuze in Frankfurt, München und Düsseldorf ein umfassendes Zubringernetz mit Flügen aus Europa anbieten kann. «Diese Position ist nach den durchgeführten Ermittlungen auch nicht angreifbar», schreibt es. Keine andere Fluggesellschaft verfüge über ein vergleichbar dichtes Zubringernetz.

Zum anderen hat Condor laut den Wettbewerbshütern auf absehbare Zeit keine Möglichkeiten, ihren Langstreckenpassagieren eine vergleichbar nahtlose Reise über das Angebot einer Anreise zum Flughafen mit Zug oder Bus zu ermöglichen. «Auch der Aufbau eines eigenen Zubringernetzes – sollte es für eine vergleichsweise kleine Fluggesellschaft wirtschaftlich betrieben werden können – ist derzeit schon angesichts der weitgehend an Lufthansa vergebenen Start- und Landerechte an den deutschen Drehkreuzen nicht absehbar.»

Lufthansa hat besondere Pflichten

Aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung beim Angebot eines Zubringernetzes fällt Lufthansa unter die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht und hat daher gegenüber anderen Marktteilnehmern besondere Pflichten. Auch sei zu beachten, dass sich Lufthansa mit Eurowings Discover verstärkt in direkten Wettbewerb zu Condor auf den touristischen Langstrecken begebe. Die Gruppe wolle keinen fremden Wettbewerb durch Zugang zu ihrem Zubringernetz fördern. «Für die ressourcenstarke Lufthansa gibt es aber zahlreiche Mittel für einen wirksamen Leistungswettbewerb mit Condor, die sie auch nutzt», heißt es.

Nach Auffassung des Bundeskartellamtes ist ein ausreichender Leistungs- und Preiswettbewerb nur möglich, wenn Condor die Vereinbarungen mit Lufthansa nutzen kann. «Ansonsten könnte Condor – anders als ihre Wettbewerber – jedenfalls keine nahtlose Langstreckenverbindung vom Abflug- zum Zielflughafen mit durchgehend aufgegebenem Gepäck und vollständigem Reiseschutz im Falle von Verspätungen oder Flugausfällen anbieten.»

Condor erhält zusätzliche Vorteile

Würde Condor die Kundengruppe der Reisenden wegbrechen, die einen Zubringerflug wünschen, hätte dies laut Kartellamt schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen und für den Wettbewerb. «Nach den Ermittlungen nehmen je nach Saison bis zu 30 bis 40 Prozent der Langstreckenpassagiere einen Zubringerflug in Anspruch.» Auf knapp 80 Umsteigeverbindungen zu touristischen Zielen könnte Lufthansa als aktuelle oder potenzielle Wettbewerberin erhebliche Wettbewerbsvorteile, teilweise sogar eine Alleinstellung erlangen. Die Auswahlmöglichkeiten für Reisende und Reiseveranstalter würden eingeschränkt.

Doch das ist noch nicht alles. «Damit der Zugangsanspruch auch wirksam umgesetzt werden kann, reicht eine bloße Fortführung der bisherigen Verträge nicht aus», befindet das Kartellamt. Daher wird Condor durch die Verfügung Zugang zu mehr Buchungsklassen als bisher erhalten. Zudem wird der Ferienflieger die Möglichkeit haben, immer dann Plätze buchen zu können, soweit die Zubringerflüge noch erhebliche freie Kapazitäten haben. «Auch ist es kartellrechtlich nicht zulässig, dass Lufthansa über Vorgaben für Buchungsklassen, die Condor ihren Passagieren auf der Langstrecke anbieten kann, die Buchungs- und Preissteuerung für Condor einschränkt», heißt es.

Lufthansa kann Beschwerde einlegen

Die Entscheidung ist zwar nicht befristet, enthält aber einen Widerrufsvorbehalt. Sollten sich die Markt- und Wettbewerbsbedingungen ändern - also etwa Lufthansa ihre dominierende Stellung einbüßen - kann das Bundeskartellamt auf Antrag beispielsweise prüfen, ob sich für Condor dann Alternativen zur Zubringung über das Lufthansa-Netz ergeben. «Es ist davon auszugehen, dass beide Unternehmen die entsprechenden Spielräume hierfür fortlaufend prüfen werden», prognostiziert das Kartellamt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Lufthansa hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde dagegen einzulegen, über die dann das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde. Und das wird das Unternehmen auch tun. Man teile die Auffassung des Bundeskartellamtes nicht und werde «den Beschluss daher einer gerichtlichen Überprüfung zuführen», so eine Lufthansa-Sprecherin. Der Konzern spricht unter anderem von einer «völlig industrieuntypischen Anpassung» der Kooperationsvereinbarungen durch das Kartellamt.

Teckentrup sieht sich bestätigt

Condor-Chef Ralf Teckentrup sagt dagegen: «Die heutige Entscheidung des Bundeskartellamts bestätigt unser Verständnis, dass Condor rechtmäßigen Anspruch auf Zubringerflüge durch die Lufthansa Group hat, weil die Gruppe ihre Marktmacht andernfalls missbrauchen würde.» Für die Fluggäste von Condor bedeutet dies «ab sofort uneingeschränkt und langfristig Planungssicherheit mit Zugriff auf bequeme Umsteigeverbindungen».

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