Letzte Aktualisierung: um 8:25 Uhr

Insolvenz: Was das Auswärtige Amt FTI-Reisenden rät

Nach dem Insolvenzantrag des Reisekonzerns FTI erklärt das Auswärtige Amt: «FTI ist über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRS) gegen Zahlungsunfähigkeit abgesichert. Damit sind geleistete Zahlungen – der gesamte Reisepreis sofern bereits gezahlt, als auch Anzahlungen – im Fall einer Insolvenz abgesichert.» Dies gelte für Kundinnen und Kunden, die eine Pauschalreise gebucht hätten.

«Alle Pauschalreisenden, die einen Urlaub bei FTI gebucht haben und sich noch vor Ort am Urlaubsort aufhalten, werden vom Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) oder einem von dort beauftragten Unternehmen zurückgeholt, sofern notwendig», heißt es weiter. «In Erfüllung seines gesetzlichen Auftrages sorgt der Deutsche Reiseversicherungsfond (DRSF) im Nachgang auch dafür, dass geleistete Zahlungen erstattet werden.»

Das Auswärtige Amt erklärt zudem: «In einigen Urlaubs-Destinationen ist nicht auszuschließen, dass Hoteliers oder sonstige touristische Leistungsträger unmittelbar auf FTI-Urlauber zugehen und von diesen verlangen, ausstehende Forderungen umgehend zu begleichen.» In solchen Fällen bitte man die Reisegäste, Ruhe zu bewahren und sich an die FTI-Hotline zu wenden.

Als Folge der FTI-Insolvenz könnte es in einigen Urlaubsorten auch dazu kommen, dass nicht alle Transfers (vom Hotel zum Flughafen) zur Verfügung stehen, da Busfahrer bereits auf ausstehende Zahlungen von FTI warten. «Für alle noch abzuwickelnden Fahrten wird der Deutsche Reiseversicherungsfond (DRSF) eine Deckungszusage erteilen – ebenso wie für Pauschalreisegäste, die bereits in den Hotels sind und bei denen der Aufenthalt nicht bezahlt wurde», schreibt das Ministerium. Nicht von der Deckungszusage umfasst seien Ausflüge.

«Es kann vorkommen, dass Flüge von FTI durch andere Reiseveranstalter gebucht wurden. In diesem Fall haftet der jeweilige Veranstalter und muss relativ schnell eine Alternative für die Rückbeförderung stellen», so das Auswärtige Amt. «Diese Gäste sollten sich bitte an ihren Veranstalter wenden, der die Pauschalreise verkauft hat.»