Letzte Aktualisierung: um 22:35 Uhr

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Diese Einschränkungen gelten für die Allgemeine Luftfahrt während der EM

Die Fußball-Europameisterschaft startet heute in München. Das Sicherheitskonzept sieht auch Einschränkungen für die allgemeine Luftfahrt vor. Von Flugbeschränkungsgebieten bis zur Transponderpflicht.

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Die Fußball-Europameisterschaft steht kurz vor dem Anpfiff. Um 21:00 Uhr am Freitagabend (14. Juni) findet das Eröffnungsspiel zwischen Deutschland und Schottland statt. In 50 weiteren Partien wird bis zum 14. Juli ermittelt, welche der 24 teilnehmenden Mannschaften die beste in Europa ist. Der Deutscher Fußball-Bund DFB rechnet mit rund 2,78 Millionen Zuschauerinnen und Zuschauern in den zehn EM-Stadien.

Austragungsorte sind neben München auch Dortmund, Stuttgart, Hamburg, Frankfurt, Köln, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Leipzig und Berlin. So richtig heiß auf das Turnier scheinen die Deutschen noch nicht zu sein. Laut einer Forsa-Umfrage freuen sich nur 40 Prozent der Befragten auf die EM. Und in einer Yougov-Umfrage gaben 47 Prozent an, dass sie sich Sorgen um die Sicherheit während des Turniers machen.

Temporäre Flugbeschränkungsgebiete

Bundeskanzler Olaf Scholz erklärte, dass er allen versichern könne, «dass wir alles für die Sicherheit in den Stadien tun – und auch drumherum». Drumherum meint auch die Luft, denn es wird während des vierwöchigen Turniers auch zu Sperrungen des Luftraums kommen. Abhängig von der Sicherheitslage werden temporäre Flugbeschränkungsgebiete (ED-R) eingerichtet.

Kern der ED-Rs sind immer die Stadien, in denen ein Fußballspiel stattfindet, vom Boden bis zu einer Höhe von 10.000 Fuß oder 3048 Meter (FL100). Grundsätzlich gelten die Beschränkungen an den Spieltagen immer drei Stunden vor Spielbeginn und bis vier Stunden nach Spielbeginn. Die Anstoßzeiten sind immer 15:00 Uhr, 18:00 Uhr und 21:00 Uhr.

Drei Gefährdungsstufen

Um die Einschränkungen möglichst gering zu halten, haben die Behörden drei Stufen entwickelt. Je nach Sicherheitslage wird entschieden, welche Stufe für die jeweilige Begegnung gilt.

Die Gefährdungsstufe mit den geringsten Einschränkungen ist Stufe 1. Dabei gilt eine Flugverbotszone von 2 Seemeilen (rund 3,7 Kilometer) für unbemannte Flugobjekte, beispielsweise Drohnen oder Modellflugzeuge. Einschränkungen für den Sichtflugverkehr gibt es nicht. Die Bezeichnung lautet: «ED-R EM [Spielort] 1».

Bei Stufe 2 sind es 30 Meilen

Die Gefährdungsstufe 2 ist für die meisten Hobbypilotinnen und Piloten, die nach Sichtflugregeln (VFR) fliegen, wichtig. Hier gilt ein Flugbeschränkungsgebiet für 3 nautische Meilen (circa 5,5 Kilometer) rund um das Stadion. Zudem gilt in einem Zwölf-Kilometer-Radius um das Stadion eine Funkkommunikations- und Transponderpflicht. Die Bezeichnung: «RMZ/TMZ EM [Spielort]».

In der Gefährdungsstufe 3 gilt eine Flugverbotszone von 30 Seemeilen (rund 55 Kilometer) um den Austragungsort, was zu erheblichen Einschränkungen führen kann. An allen Flugplätzen, die in dem Gebiet liegen, darf kein Flugverkehr stattfinden. Das Beispiel Berlin zeigt, dass unter anderem an den Plätzen Plätze Bienenfarm, Strausberg und Schönhagen kein Verkehr stattfinden darf. Die Bezeichnung lautet: «ED-R „EM [Spielort] 3».

 


So würde ein 50-Kilometer-Radius um das Berliner Olympiastadion aussehen. Bild: Screenshot alcmaps.com

Verband empfiehlt, sich gut zu informieren

Die Flugbeschränkungsgebiete können mit einem Vorlauf von rund 48 Stunden von der jeweiligen Landespolizei aktiviert werden. Die Deutsche Flugsicherung DFS informiert über die Veröffentlichung von Notams (Notice to Air Missions). Dabei handelt es sind um wichtige aktuelle Mitteilungen für den Flugbetrieb.

Informationen über den aktuellen Status der Gebiete können über die Frequenzen des Fluginformationsdienstes und jeweiligen Flugplatzkontrolldienstes erfragt werden, teilt der Verband der Allgemeinen Luftfahrt (Aopa) mit. Er empfiehlt allen Pilotinnen und Piloten, sich vor jedem geplanten Flug über den aktuellen Stand der Flugbeschränkungen zu informieren.

Kommerzielle Flüge ausgenommen

Ausgenommen von den Einschränkungen sind Einsatzflüge der Bundespolizei und der jeweiligen Landespolizei sowie Flüge von Rettungs- und Katastrophenschutz. Auch kommerzielle Flüge sind von den Einschränkungen nicht betroffen.